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    Fahren mit offener Heckklappe

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    Beitrag von starchild Sa 5 März 2016 - 12:47

    Darf man eigentlich "legal" mit offener Heckklappe fahren oder sind da irgendwelche Sichtwinkel z.B. aufs Kennzeichen eingeschränkt? Hatte jemand von euch deswegen schon mal Probleme mit der Rennleitung?
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    Beitrag von sledge112 Sa 5 März 2016 - 14:44

    Wird im Paragraph 22 Absatz 4 Stvo geregelt. Hier geht es um nach hinten herausragende Ladung.

    Ladung darf hinausragen.


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    Beitrag von DMAX Fan Sa 23 Apr 2016 - 8:03

    Das Kennzeichen und die Beleuchtung muss sichtbar bleiben.
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    Beitrag von dirkvader71 Sa 23 Apr 2016 - 12:59

    Im Prinzip ist es verboten da das Kennzeichen schlecht lesbar ist(Besonders von einen höheren Blickwinkel aus).Abhilfe könnte hier ein universal Beleuchtungssatz für Anhänger schaffen den man da hinten irgendwie  dranhängen muß (die mitgelieferten Magnete sind laut STVO nicht zugelassen)  und in die Anhängerbuchse einstecken.Kosten in der Kaufbucht glaube ich so ca.25,-€ aufwärts 2. Kennzeichen dazu
    http://www.ebay.de/itm/Beleuchtungsset-fertig-verkabelt-fuer-PKW-Anhaenger-/370377216834

    Dann wäre es legal
    ab 1 Meter Überstand muß auch eine Rote Fahne dran.
    Allerdings sieht man bei LKWs öfters das die Ladung hinten raus ragt
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    Beitrag von sledge112 Sa 23 Apr 2016 - 19:15

    Das Kennzeichen ist nicht schlecht lesbar.
    Gehen wir mal von einer verträumten 30 Km/h Zone aus. da gilt ein Sicherheitsabstand von 15 Metern (Tacho/2).
    Jetzt macht mal Eure Heckklappe auf geht 15 m weit weg.
    Und jetzt bin Ich gespannt, wer hier im Forum so groß ist , dass er das Kennzeichen nicht lesen kann.

    Hier nochmal der Gesetzext, Ich finde da nichts was gegen die offene Hecklappe spricht:

    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Abschnitt 2

    Zulassungsverfahren

    § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

    (1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt.

    (2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

    (3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.

    (4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

    (5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

    (6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

    bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,

    bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und

    bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.

    Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

    (7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

    (Cool Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

    (9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

    (10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".

    (11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen "CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und "CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.

    (12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

    (13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,

    1. weißes Licht nach hinten abstrahlen oder

    2. mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein, soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.





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    heckklappe - Fahren mit offener Heckklappe Empty Re: Fahren mit offener Heckklappe

    Beitrag von dirkvader71 Sa 23 Apr 2016 - 19:30

    Da steht :"Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein."

    und"(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein."


    Das kann vieles und nichts aussagen.
    Mal angenommen du schneidest beim abbiegen einen Radfahrer oder stehenden Fußgänger kann er erst mit größerer Entfernung und miteinen bestimmten Blickwinkel dein Kennzeichen lesen um dich anzuzeigen.
    Frag doch mal nen Ordnungshüter was die meinen?
    Hast du nur die Heckklappe offen?
    Oder auch noch Ladung die weiter raussteht?
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    Beitrag von Raptor So 24 Apr 2016 - 11:47

    Die Heckklappe hat mit Ladung gar nichts zu tun. Sie ist Bestandteil des Fahrzeuges und ist Bauart bedingt mit dem Fahrzeug fest verbunden. Konstruktionsbedingt ist die Funktion eine Verlängerung der Ladefläche. Da sie nicht über einen Meter über die Rücklichter herausragt braucht sie auch nicht besonders gekennzeichnet werden. Auch der Schwenkbereich bei Kurvenfahrt ist nicht über die gesetzlichen Maße überstehend. Das Nummernschild ist klar erkennbar. Würde Ladung überstehen wäre das Nummernschild genauso von oben eingeschränkt sichtbar. Das wird auch nicht bei einer Kontrolle beanstandet.
    Es könnte natürlich bei einer Kontrolle gefragt werden warum die Heckklappe ohne besonderen Grund offen steht.

    Auch bei Aufbauten die als Arbeitsgeräten gesehen werden wie zB Salzstreuer und auch der Überhang von Wohnkabinen die auch als Ladung zählen ist der Sichtbereich zum Nummernschild von oben eingeschränkt.

    Das zur offenen Heckklappe.
    ________________________________________
    Allgemeiner Ladungsüberstand
    ________________________________________
    Erlaubt ist.:
    Überstehende Ladung über einem Meter bzw. bei Transporten bis 100 km = 3,0 m Überhang erlaubt.
    ________________________________________
    Allgemeine Info

    Anders ist es bei PKW´s da ist das Fahren nur erlaubt wenn das Kennzeichen an der Stoßstange befestigt ist. Ist das Kennzeichen an der Heckklappe angebracht ist das fahren mit offener Heckklappe nicht erlaubt.
    Wer seinen Baumarkt-Einkauf im offenen Kofferraum transportiert, muss darauf achten, dass die Ladung nach hinten nur 1,5 Meter (bei Transporten bis 100 km 3,0 m) überstehen darf. Bei mehr als einem Meter Überstand muss die Ladung mit einer 30 x 30 cm großen roten Fahne oder pendelnd aufgehängten Schild dieser Größe gekennzeichnet sein. Bei Dunkelheit ist eine rote Lampe anzubringen.
    ________________________________________
    Mal was zur Veranschaulichung.

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    Mal was Lustiges
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    Beitrag von starchild So 24 Apr 2016 - 15:23

    Bedeutet das konkret dass z.B. die gezeigte FOUR WHEEL Wohnkabine ohne zusätzliche Beleuchtung usw. so legal in Europa gefahren werden darf?
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    Beitrag von Raptor So 24 Apr 2016 - 19:14

    Das hat nichts mit dem Fahren von einer offenen Heckklappe zu tun.

    Die Kabine zählt als Ladung.

    Da sie nicht mehr als einen Meter herausragt braucht sie auch keine Beleuchtung. Sie steht knappe 40 cm über. Trotz allem hat er von sich heraus zusätzliche Rücklichter + Blinker angebracht.


    Wenn du Europa ansprichst ist es für Italien anders.

    Eine Warntafel muss in Italien immer angebracht werden, wenn etwas über die in den Fahrzeugpapieren eingetragene Fahrzeuglänge hinausragt.

    Dieser Überstand ist in Italien mit einer 50 x 50 cm rot-weiß reflektierenden Metall- Warntafel (typengenehmigt) zu kennzeichnen.


    Das gleiche gilt auch für Spanien.


    Aber zusätzlich ist die Seite auch noch zu beschildern.


    Nimmt die nach hinten überstehende Ladung in der Längsrichtung die gesamte Fahrzeugbreite
    ein, müssen zwei der vorbezeichneten Warntafeln (jeweils am seitlichen
    Ende der Ladung) quer angebracht werden und zwar so, dass die Schraffierung
    Beider Tafeln vom Aussehen her ein umgedrehtes „V“ ergibt.
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    Beitrag von sledge112 So 24 Apr 2016 - 21:04

    dirkvader71 schrieb:Da steht :"Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein."

    und"(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein."


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    Beiderseits, links und rechts, ja. Ich denke nicht, daß das Kennzeichen von Flugzeugen erkannt werden muß.

    Wenn etwas verdeckt wird, dann hängt etwas davor. Die Klappe hängt immer noch über dem Kennzeichen. Wer mir nicht direkt auf der Stoßstange klebt, kann das wunderbar lesen

    Zu dem Beispiel des Fußgängers, wenn er noch steht, kann er das bei 30km/h schon nach zwei Sekunden. Da bin ich nämlich schon über 16 m weit weg.  Bin ich langsamer hat er mehr Zeit zu lesen. Bin ich schneller, spielt die Hecklappe um so weniger eine Rolle. Wenn er liegt, spielt die Heckklappe keine Rolle mehr, dann hat er direkt freie Sicht.

    Ist alles nicht böse gemeint. Das scheint interesant zu werden.
    Als Ich meinen Pickup damals kaufte, hat mir mein Händler versichert, daß man bei langer Ladung mit der offenen Heckklappe ohne weiteres fahren darf.
    Hab auch schon ein bisschen im Netz gesucht. Über Pickup Hecklappen direkt, ist da nichts eindeutiges zu finden.
    Ich denke ich frag da mal bei Isuzu Deutschland nach, die scheinen mir auf alle Fälle sehr Hilfsbereit.
    Ich melde mich wieder.


    Zuletzt von sledge112 am So 24 Apr 2016 - 21:07 bearbeitet; insgesamt 2-mal bearbeitet (Grund : Nein Jörg, ich schäme mich nicht des Vollzitats :lol!:)


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    Beitrag von Raptor So 24 Apr 2016 - 23:27

    Wenn diese Heckträger erlaubt sind ist das Fahren mit offener Heckklappe sowieso erlaubt.


    heckklappe - Fahren mit offener Heckklappe 25324325is

    heckklappe - Fahren mit offener Heckklappe 25324326zc



    Weil wir gerade bei Heckklappen sind. So eine Lackierte ist schon eine gute Idee.

    affraid

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    Beitrag von dirkvader71 Mo 25 Apr 2016 - 17:59

    Ich seh schon das wird ne lange Geschichte hier lach
    Bin gespannt was Isuzu dazu sagt!
    Mir solls Recht sein wenns erlaubt ist.
    Vorteil bei der Isuzuklappe (altes Modell) ist ja der stabile Flachstahl der die Klappe hält.
    Bei vielen anderen PU`s sieht man da nur ein Stahsseil.Beim Ranger hat man meinen Bekannten (120kg in etwa) bei der Probefahrt gesagt das er die Heckklappe nicht besteigen kann.Das hält das Seil nicht aus.
    Hat der neue Max denn ein Seil oder noch den Flachstahl?
    Deswegen wirds wohl ein D-Max werden.

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