Wieder einmal Wochenend- & -Feiertagfahrverbot.
Irgendwo muss ich mir den Frust von der Seele schreiben vielleicht kann wer die Antwort brauchen.
Da ich im Mai meine Tochter von Köln mit allen Möbel und sonstigen Krims-Krams holen darf, habe ich die Frage an die Autofahrerclubs und in weiterer Folge auch an das Hessische Ministerium für Wirtschaft gestellt.
Vorerst die Frage.
Sehr geehrte(r) Sachbearbeiterin.
Mit schrecken habe ich erfahren, dass ich am Sonntag mit meinen Gespann nicht nach und in Deutschland fahren darf???
Zug-Fahrzeug:
Isuzu D-Max 3.0
Doppelkabiner,
Zulassung LKW
Gesamtgewicht 2950kg
Anhänger:
Böckmann
Pferdeanhänger
Duo
Gesamtgewicht 2000kg.
Der Anhänger wird für viele Transportartikel verwendet. Ist ein Fahren mit diesem Gespann am Wochenende (Sonntag) erlaubt?
Mit Pferden? Ich denke sicher Ja.
Mit Möbel?
Mit Pferdefutter?
Mit ...?
Zusatzfrage:
Am Wochenende soll ich meine Tochter mit Möbel aus Deutschland (Köln) abholen. Erlaubt?
Wenn gewünscht sende ich Ihnen die Zulassungsscheine.
Hier die Antworten.
Verweis des Österreichischen Clubs an den Deutschen.
Sehr geehrter Herr ...
vielen Dank für Ihre Anfrage.
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht verkehren; dieses Verbot erstreckt sich auch auf Anhänger hinter Lkw, wobei hier keine Gewichtsbeschränkung gilt. Der Eintrag in den Fahrzeugpapieren ist für die Bewertung, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Lkw im Sinne des § 30 Abs. 3 StVO handelt, nicht ausschlaggebend. Deshalb fällt grundsätzliches jedes Gespann in dieses Verbot, wenn das Zugfahrzeug als Lkw anzusehen ist.
Allerdings sieht die Polizei bei Lkw bis 3,5 t mit Anhänger dann von einer Ahndung ab, wenn es sich um einen Wohnwagenanhänger und einen Anhänger zu Sport-
oder Freizeitzwecken handelt; hierauf haben sich die Innenminister der Länder verständigt. In den anderen Fällen wird der Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot für den Fahrer mit € 75.- und einem Punkt, für den Halter mit € 380.- sowie einem Punkt geahndet. Sind Fahrer und Halter identisch, so wird der höhere Regelsatz verhängt.
Allerdings haben nicht alle deutschen Bundesländer die Zustimmung der Verkehrsministerkonferenz auch umgesetzt. Nach unserer Kenntnis ist dies lediglich in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein der Fall.
Da Sie auf dem Weg von Köln nach Österreich (und umgekehrt) auch die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz passieren müssen, wäre für diese Länder in jedem Fall eine Ausnahmegenehmigung bei den jeweiligen Landesverkehrsministerien zu beantragen, deren Erteilung im behördlichen Ermessen steht.
Die Frage des Möbeltransports mittels Pferdeanhänger kann ebenfalls nicht einheitlich beantwortet werden. Nach dem Wortlaut der Verlautbarung der Landesverkehrsminister ist unseres Erachtens auf den Zweck des Fahrt bzw. des Mitführens abzustellen. Wörtlich heißt es:
Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht für Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden.
Danach greift die Ausnahme nach dem Wortlaut nur, wenn der Anhänger tatsächlich zu Sport- und Freizeitzwecken eingesetzt wird, beispielsweise zum Pferdetransport bei Teilnahme an einer Reitveranstaltung. Ein Möbeltransport in einem Pferdeanhänger dagegen würde nicht unter diese Regelung fallen. Inwieweit dies in einzelnen Bundesländern dennoch toleriert wird, können wir leider nicht abschließend beurteilen, nach unserer Kenntnis ist die .
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten sollten Sie daher den Möbeltransport möglichst nicht an einem Sonn- oder Feiertag durchführen oder möglicherweise eine anderes Fahrzeug wählen.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Weiter zum Verkehrsministerium
Sehr geehrter Herr.
Vom ADAC wurde mir geraten beim Hessischen Verkehrsministerium um eine Ausnahmeregelung zu ersuchen um den Hausrat meiner Tochter von Köln nach Hause zu transportieren zu können.
Somit ersuche ich um eine Ausnahmeregelung für das angeführte Gepann.
Die Zulassungsscheine liegen dem Schreiben bei.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen, selbstverständlich, zur Verfügung.
Die alles erfüllende Antwort.
Sehr geehrter Herr,
dem bisherigen Email-Verkehr entnehme ich, dass Ihre Tochter derzeit Ihren Wohnsitz in Köln hat. Für den geplanten Transport sollte Ihre Tochter sich um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsverbot bemühen. Zuständig hierfür ist die Straßenverkehrsbehörde Ihrer Wohnsitzgemeinde, im konkreten Fall die Stadt Köln. Die dort erteilte Ausnahmegenehmigung gilt dann für das gesamte Bundesgebiet.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Referatsleiterin
Straßenverkehr, Straßenbetrieb
Zulassung von Personen und Fahrzeugen,
Gefahrgut
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Brauche ich jetzt eine Ausnahmegenehmigung oder nicht???
Die Antwort lässt auf JA schließen. Jedenfalls soll sie für das ganze Bundesgebiet gelten.
Dann ist meine Tochter am Zug.
Wenn das nicht klappt muss ich mir dafür ein paar Tage mehr Urlaub nehmen.
mfG Heinz