von Raptor Di 15 Nov 2011 - 18:15
Die Pritsche muß einfach nur größer sein als der Fahrgastraum.
Es wäre gut wenn du mit dem Finanzamt das im Voraus klärst, nicht das du was umbaust und dann derjenige vom Amt deinen Umbau nicht akzeptiert.
Kfz-Steuer: Pick-Up mit fünf vollwertig ausgestatteten Sitzplätzen wie Pkw zu behandeln
[26.09.2009] -
Die Antwort auf die Frage "Lkw oder Pkw?" hat bei der Kfz-Steuer teure Konsequenzen. Das musste jetzt der Halter eines Pick-Up erfahren. Das Gericht folgte der Auffassung des Finanzamts und stufte das Fahrzeug als Pkw ein.
Ein viertüriger Pick-Up ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW zu behandeln, wenn er
fünf vollwertig ausgestattete Sitzplätze hat,
wie ein Pkw rundum verglast ist und
nur über eine geringe Zuladungsmöglichkeit verfügt.
Das gilt auch dann, wenn die offene Ladefläche etwas mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, entschied das FG Düsseldorf (Urteil vom 24.4.2009, Az. 8 K 4063/08). Ob das Fahrzeug zusätzlich mit einer Anhängerkupplung ausgestattet ist, ist nicht relevant.
Rechtslage bei Zulassung ab 1.7.2009
Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassenen wurden, gelten neue Regeln: Bei Pkw wird die Steuer nicht mehr nach dem Hubraum bemessen, sondern nach Hubraum und Schadstoff-Austoß. Für Pkw mit Erstzulassung zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 wendet das Finanzamt die neuen Regeln ebenfalls an - aber nur in Fällen, in denen dies günstiger ist als die alte Hubraumbesteuerung.
Wie begründete das Gericht die Einordnung?
Die Richter fanden keine Argumente, die gegen eine Einstufung als Pkw sprachen. Denn das Fahrzeug verfügt u.a. über fünf vollwertig ausgestattete Sitzplätze, die über vier Türen zu erreichen sind. Alle Sitzplätze sind mit Sicherheitsgurten versehen, das Fahrzeug ist rundherum verglast, einschließlich des rückwärtigen, der offenen Ladefläche zugewandten Fensters. Bei einer Nutzlast von 1.170 kg und einem zulässigen Gesamtgewicht von 4.490 kg beträgt die Zuladungsmöglichkeit nur 26,06% des zulässigen Gesamtgewichts. Auch die Größe der Ladefläche und die mögliche Höchstgeschwindigkeit (145 km/h) standen nach Auffassung der Richter der Einordnung als PKW nicht entgegen.
Beispiel
André sagt am 08. Dezember 2010 um 22:46
Mein Pick Up (Mazda BT 50, Baugleich Ford Ranger) Ez. 07.2008 hat LKW Zulassung und wurde seit Ez. steuerlich als LKW erfasst. Nun habe ich in diesem Jahr gleich 2 Steuerbescheide bekommen, für einen LKW und für einen PKW (beide das gleiche Fahrzeug). Nachfrage beim Finanzamt ergab das der BT 50 Doppelkabiner "schwerpunktmäßig zum Personentransport ausgelegt ist"! also PKW! Hier spielen weder Geräuschemissionen, Zulässiges Gesamtgewicht oder Ladekapazität eine Rolle für das Finanzamt. Einzig entscheidend ist die Tatsache das die Ladefläche (in der Länge) im Verhältnis zum Fahrgastraum steht im Falle meines BT 50 ganze 8cm zu kurz.
Entnommen aus Steuertipps
Es kommt bei der Einstufung unter anderm auf das äußere Erscheinungsbild des Wagens an. Sprechen mehr Anhaltspunkte für einen PKW als ein Nutzfahrzeug, so wird der Wagen auch als PKW besteuert. Bei einem Doppelkabiner gehen die Finanzämter in der Regel von einem PKW aus, was unter anderem an den vollwertig ausgestatteten Sitzen liegt (Sicherheitsgurte), die hinteren Türen & Fenster etc. Finanzämter argumentieren in dem Fall, dass Doppelkabinern schwerpunktmäßig für den Personentransport ausgelegt sind. Ist die Ladefläche dann auch noch kleiner als der Fahrgastraum, wird es schwierig, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass ein LKW vorliegt, selbst wenn die Versicherung oder die Zulassungsstelle das anders sehen.
Einige Finanzämter lassen sich jedoch darauf ein, den PickUp als LKW zu besteuern, wenn bauliche Maßnahmen nachgewiesen werden, die deutlich gegen einen Personenkraftwagen sprechen. So verlangen Finanzämter:
- Entfernung der 2. Sitzreihe
+ Trennwandeinbau nach dem Fahrersitz
+ Zuschweißen der hinteren Fenster
+ Zuschweißen der hinteren Türen
+ ggf. Drosselung der Geschwindigkeit
Letztendlich liegt es im ermessen von dem Finanzbeamten. :king: