Guude!
Ich war die Tage bei der Polizei (Hessen).
Grund: Am MAX wurde die Stoßstange vorne beschädigt, Verursacher ist abgehauen, wurde von Zeugen gesehen,
Polizei hat Spuren an deren Fhz. gefunden, ...
Da habe ich wegen dem Sonntagfahrverbot und Wohnwagen gefragt. Der Beamte sagte auch in Hessen sollte das möglich sein, da es sich um
private Fahrten handele. Er suchte nach dem Gesetzestext/Verwaltungsverwaltungsvorschrift, fand diese aber nicht. Für ihn wäre das kein
Problem, andere Kollegen würden das eventuell aber nicht wissen das es da was gibt.
Heute war ich bei unserem Isuzu-Dealer. Habe ihn wegen Umschlüsselung Pkw und Sonntagsfahrverbot gefragt.
Er sagte das ist nicht nötig und druckte mir einige Schreiben aus, u.a. das von NRW (Verkehrsministerkonferenz 2007, §30 Abs3 StVO 1.6).
Jaja, das kenne ich, gilt doch nicht bei uns.
Dann war da noch ein Schreiben vom Landrat Euskirchen (auch nicht Hessen). Dort wird ein anderer Weg beschritten:
Die beziehen sich auf einen Beschluss des OLG Celle vom 01.06.1987: Für die Frage, ob es sich um eine Zugmaschine mit Hilfsladefläche oder
einen Lastkraftwagen im Sinne des Sonntagsfahrverbotes handelt, ist das rechnerische Verhältnis der zul. Gesamtmasse und der Nutzmasse
entscheidend. Und das ganze unabhängig davon, welche Eintragung in den Kfz-Papieren steht.
Desweiteren war noch eine eMail vom Regierungspräsidium Kassel (endlich Hessen) und dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie,
Verkehr und Landesentwicklung dabei. Auch diese beziehen sich auf Zugmaschinen mit Hilfsladeflächen mit dem Verhältnis Nutzlast/Gesamtmasse
und geben ihren Segen.
Schnell durchgerechnet und unser MAX liegt mit dem Faktor 0,34 unter dem Maximalwert von 0,4!
Das Ganze kommt in den MAX und Sonntags wird entspannt mit Wohni gefahren.
Gruß
Panzerknacker