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    Sonntagsfahrverbot mit Anhänger (gelöst!)

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    Sonntagsfahrverbot mit Anhänger (gelöst!) Empty Sonntagsfahrverbot mit Anhänger (gelöst!)

    Beitrag von mattschwarz Do 23 Feb 2012 - 10:25

    Das Thema ist z.Bsp. auch schon bei " DOKA-Steuer " angerissen, trotzdem hier eine
    kurze Info:

    § 30 Abs.3 STVO
    "... an Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem
    zulässigen Gesamtgeweicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
    Vom Sonntagsfahrverbot sind nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen
    andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht
    mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichtes beträgt."

    Beim DOKA 3,0 sieht das so aus : zGGw 2950kg; Leergew. 2020kg; Zul. 930kg
    ergibt das 0,32fache des zGGw.

    Darf also mit Anhänger fahren.

    Selbst beim Spacecab 3,0 haut´s noch hin.

    Vielleicht führt man sonntags beim Anhänger ziehen, neben den Fzg-papieren
    ein Exemplar der STVO und einen Taschenrechner mit.

    Oder weiß jemand was Anderes?
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    Sonntagsfahrverbot mit Anhänger (gelöst!) Empty Re: Sonntagsfahrverbot mit Anhänger (gelöst!)

    Beitrag von Elektrikmen Do 23 Feb 2012 - 12:45

    Hi,

    du darfst trotzdem nicht fahren. Habe das gleiche Problem mit Pferdehänger Sonntags. Nur mit Außnahmegenehmigung.

    § 30
    Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot




    (1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.

    (2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

    (3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für

    1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
    1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
    2. die Beförderung von
    a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
    3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
    4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
    (4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

    Neujahr,
    Karfreitag,
    Ostermontag,
    Tag der Arbeit (1. Mai),
    Christi Himmelfahrt,
    Pfingstmontag,

    Fronleichnam,
    jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

    Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),

    Reformationstag (31. Oktober),
    jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

    Allerheiligen (1. November),
    jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

    1. und 2. Weihnachtstag.
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    Sonntagsfahrverbot mit Anhänger (gelöst!) Empty Re: Sonntagsfahrverbot mit Anhänger (gelöst!)

    Beitrag von Raptor Do 23 Feb 2012 - 17:36

    Das Verbot gilt nicht für
    1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
    1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
    2. die Beförderung von
    a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
    3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
    4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

    Ich habe immer einen Apfel im Auto. Laughing
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    Beitrag von mattschwarz Do 23 Feb 2012 - 17:56

    Besten Dank für die Info.

    Abs.3 des § 30 lautet in der mir vorliegenden Version, wie oben.
    Welche Version ist die aktuelle ?

    Sollte man mal prüfen. Bis dahin führe ich nötigenfalls meine Ausgabe der STVO mit.
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    Beitrag von mattschwarz Do 23 Feb 2012 - 18:00

    Hi Udo,

    auch Deine Version des §30 Abs 3 weicht ab von der mir vorliegenden.

    Die Idee mit dem Apfel ist prima!

    Wir sollten alle im Nebengewerbe eine Obst- und Gemüsehandel anmelden und uns dann
    bei Bedarf immer gegenseitig beauftragen  tongue
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    Beitrag von maxl Do 23 Feb 2012 - 18:13

    Vom Fahrverbot sind die nachfolgend genannten Fahrzeuge und Transporte grundsätzlich ausgenommen. Das bedeutet, dass diese an Sonn- und Feiertagen auch ohne Ausnahmegenehmigung erlaubt sind:

    Fahrzeuge
    Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
    Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
    Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger)
    selbstfahrende Arbeitsmaschinen
    Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen
    Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
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    Beitrag von Elektrikmen Do 23 Feb 2012 - 19:32

    Das stimmt so nicht. Wenn Du PKW im Fahrzeugschein stehen hast dann ja, wenn LKW drin steht darfst Du nicht fahren. Habe mich lange mit diesem Thema befasst. Habe dazu Mail nach Berlin geschickt mit dem BAG telefoniert auch mit der Polizei habe ich über dieses Thema gesprochen. Sobald LKW im Fahrzeug steht, darfst Du am Sonntag nicht fahren. Da ist es auch egal wieviel Tonnen oder sonst irgendwas.

    Gruß Elektrikmen
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    Beitrag von maxl Do 23 Feb 2012 - 19:41

    Wie kommt das dann?

    http://www.landkreis-regen.de/suche/index.html
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    Beitrag von rekord1971 Do 23 Feb 2012 - 19:42

    Hallo Zusammen!

    Ich schließe mich mal Elektrikmen an.

    Die aktuelle Paragrafenversion scheint hier zu stehen: http://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Rechtsvorschriften/Strassenverkehrsrecht/Lkw-Fahrverbote/sonntagsfahrverbot_gesetz2006_05_23.html?nn=13032

    Dazu gibt´s dann noch eine Verwaltungsvorschrift, die dem Beitrag von Mattschwarz ähnelt. Die verstehe ich aber so, dass an der Zugmaschine mit Hilfsladefläche sonntags kein Anhänger sein darf.

    Ansonsten wären die am Stammtisch beschimpften Bußgeldbescheide auch nur ein Gerücht.

    Die Gesichter der Polizisten würde ich aber auch gerne sehen, wenn man denen den STVO-Text zur Diskussion vor die Nase hält. bom

    Grüße
    Pablo
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    Beitrag von maxl Fr 24 Feb 2012 - 10:45

    Sorry da hab ich einen falsch Link gesetzt!

    http://www.landkreis-regen.de/komxpress/orgdata.asp?OrgID=%7BD71E6775-4779-4D37-A8C8-FB43AB2F8775%7D


    Ich wollte nur auf den Umstand mit Wohnanhängern und wie z.B. den Transport von Sport oder Freizeitpferden hinweisen. Habe diese Infos bei mehren LRÄ gefunden. Das mit den Zugmaschinen und Hilfsladeflächen kann ich mir auch nicht vorstellen. Denke das der D-Max nicht unter die rechtliche Klassifikation Zugmaschine fällt.
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    Beitrag von Elektrikmen Fr 24 Feb 2012 - 11:37

    Hi,

    es gibt glaube ich 2 Bundesländer da gilt dies. Ich meine es wäre Mecklenburg-Vorpommern und Bayern und da kann es noch Bezirk abhängig sein. In allen anderen fällen gilt das Sonntagsfahrverbot.

    Gruß Elektrikmen
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    Beitrag von maxl Fr 24 Feb 2012 - 12:40

    Servus!

    Das würde erklären warum es z.B. in Regen auf der HP steht und bei uns in Passau nicht. Geht doch nichts über eine einheitliche Gesetzgebung. Ganz nach dem Motto Hauptsache kompliziert. Und da träumen die von einem geeinten Europa und schaffen es anscheinend nicht mal sich auf so eine Kleinigkeit in D zu einigen.
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    Beitrag von maxl Fr 24 Feb 2012 - 15:15

    Servus beinand!

    Es lebe der Rechtsstaat. Habe einen ganzen Nachmittag nachgeforscht und bin fast verzweifelt! Aber es lies mir keine Ruhe. Habe dann mit einen Rechtsanwalt aus meiner Kundschaft telefoniert der auf Verkehrsrecht spezialisiert ist. Hat gerade zurückgerufen und mir folgenden Link genannt, mit dem Hinweis es auszudrucken und mitzuführen für den Fall der Fälle. Warum einfach wenns auch kompliziert geht.

    http://www.afwthueringen.de/news/Sonnrtagsfahrverbot.pdf

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    Beitrag von Elektrikmen Fr 24 Feb 2012 - 16:18

    Hi,

    ich würde mich auf das schreiben nicht verlassen. Wird dem BAG und der Polizei egal sein ob Du das schreiben hast. Erst wenn auf der Hompage des BAG steht das das Sonntagsfahrverbot aufgehoben ist, gilt das auch.

    Hier mal eine Antwort vom BMVBS als ich mich damit beschäftigt habe. Hatte auch mit der Hessischen Landesregierung gemailt. Alle sagen das gleiche.

    Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
    - Politische Planung und Kommunikation -
    Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst
    Invalidenstraße 44
    10115 Berlin

    Sehr geehrter Herr xxxx,

    vielen Dank für Ihre Mail. Gern möchte ich Ihnen antworten.

    Wegen anderer vorrangiger Gesetzgebungsverfahren (z. B. Heilung der
    Schilderwaldnovelle) konnte diese Initiative des Bundesrates im
    Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung noch nicht
    behandelt werden.
    Bevor die Rechtslage nicht eindeutig geklärt worden ist, ist es leider
    für Sie notwendig, die jeweilige Rechtslage in den Bundesländern zu
    erfragen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag

    xxxxxxxxx

    Und da sind wir wieder bei den zwei Bundesländer wo es erlaubt ist und das auch noch von der Region abhängig.

    Gruß Elektrikmen
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    Beitrag von maxl Fr 24 Feb 2012 - 18:04

    Habe die Ehre!

    Ist mir alles Schleierhaft. Wie soll das in der Praxis denn funktionieren? Darf ich mich dann nur in den Bezirken bewegen wo es erlaubt ist?? Oder entscheidet der Wohnort?

    Ich werde mal eine Anfrage an den ADAC stellen und mich melden wenn ich mehr weiß.
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    Beitrag von mattschwarz Mo 27 Feb 2012 - 10:47

    Ja besten Dank Euch allen für die umfangreiche Recherchearbeit !!!

    Hätte ich gewußt, daß Euch soviel Arbeit entsteht, hätte ich den Stein sicher nicht ins Rollen gebracht Wink
    Zumal keine verbindliche Aussage getroffen werden kann und schon garkeine einheitliche.

    Im Grunde ist´s zum Lachen Very Happy
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    Beitrag von maxl Di 28 Feb 2012 - 11:54

    Servus.

    Habe gerade auf meine hier eingefügte Anfrage beim ADAC eine Antwort erhalten. Siehe folgend:


    SGD&H!
    Ich fahre einen Pickup, LKW offener Kasten mit zul. Gesamtgewicht unter 3,5 Tonnen. Gilt für mich das Sonn- und Feiertagsfahrverbot beim ziehen eines Wohnanhängers? Ich verweise auf unterschiedliche Äusserungen der Landratsämter.Das Landratsamt Regen sagt auf seiner HP das ich nicht unter das Verbot falle andere Ämter bestehen auf eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung. Desweiteren habe ich im Internet eine Mitteilung Ihrer juristischen Zentrale Nr. 20/2008 gefunden. So wie ich das verstehe falle ich nicht unter das Fahrverbot. Wie bitte ist nun die Rechtslage?
    Danke für Ihre Bemühungen






    Sehr geehrter Herr XY,

    vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung weitergeleitet wurde.

    An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht verkehren; dieses Verbot erstreckt sich auch auf Anhänger hinter Lkw, wobei hier keine Gewichtsbeschränkung gilt. Der Eintrag in den Fahrzeugpapieren ist für die Bewertung, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Lkw im Sinne des § 30 Abs. 3 StVO handelt, nicht ausschlaggebend. Deshalb fällt grundsätzliches jedes Gespann in dieses Verbot, wenn das Zugfahrzeug als Lkw anzusehen ist.

    Allerdings sieht die Polizei bei Lkw bis 3,5 t mit Anhänger dann von einer Ahndung ab, wenn es sich um einen Wohnwagenanhänger und einen Anhänger zu Sport- oder Freizeitzwecken handelt; hierauf haben sich die Innenminister der Länder verständigt. In den anderen Fällen wird der Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot für den Fahrer mit € 75,-- und einem Punkt, für den Halter mit € 380,-- sowie einem Punkt geahndet. Sind Fahrer und Halter identisch, so wird der höhere Regelsatz verhängt.



    Da kann jetzt jeder damit machen was er will. Ich für meinen Teil leg mir das in den Wagen wenn ich mit WA an Sonn- und Feiertagen unterwegs bin. Wird ja nicht von irgendwem behauptet.
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    Beitrag von Raptor Di 28 Feb 2012 - 17:28

    :joker: Jetzt kann ich den Apfel wieder aus dem Auto nehmen, na ja er war auch schon ganz Braun. :geek:
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    Sonntagsfahrverbot mit Anhänger (gelöst!) Empty Re: Sonntagsfahrverbot mit Anhänger (gelöst!)

    Beitrag von Der Ralf Mi 8 Aug 2012 - 16:21

    Moin ihr D-Maxer,

    ich beschäftige mich der Zeit intensiv mit diesen Thema und man kann da echt irre bei werden.

    Also in Ni, HB, S-H, Sachsen, M-V, NRW, Bayern darf man fahren am Sonntag (auch wen das nicht alle Polizisten wissen).Die Dienstanweisungen liegen mir in ausgedruckter Form vor!

    In Brandenburg, Berlin, Hessen, Reinlandpfalz, Thüringen Saarland Sachsen-Anhalt darf man nicht oder nur mit Gebührenpflichtiger Ausnahmegenehmigung.
    Das liegt daran das der §30 noch bestand hat und den Ländern vom BMVS die Reglung selbst überlassen wurde.

    Übrings 5 Polizisten 4 Meinungen hatte ich in den letzten Tagen von "nie gehört" über "kannst fahren" bis "natürlich dürfen Sie nicht fahren" alles dabei ... einzige verlässliche auskunft gab es nach an Schreiben der Pressestelle der Polizei Niedersachsen... die haben die Autobahnpolizei Garbsen gfragt die haben mich dann angerufen und gesagt in Ni darf ich mit Sport und Freiizeit Anhängern fahren am Sonntag wie gesagt das ist Ländersache und diese Aussage bezieht sich nur auf Niedersachsen.

    Zitat von ...
    "Allerdings sieht die Polizei bei Lkw bis 3,5 t mit Anhänger dann von einer Ahndung ab, wenn es sich um einen Wohnwagenanhänger und einen Anhänger zu Sport- oder Freizeitzwecken handelt; hierauf haben sich die Innenminister der Länder verständigt. In den anderen Fällen wird der Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot für den Fahrer mit € 75,-- und einem Punkt, für den Halter mit € 380,-- sowie einem Punkt geahndet. Sind Fahrer und Halter identisch, so wird der höhere Regelsatz verhängt. "

    Auf diese Aussagen ist kein verlaß 1. siehe oben nicht alle Bundesländer halten sich daran ...inBrandenburg oder Hessen möchte ich nicht am Wochende erwischt werden.
    2. Das mit den Bußgeld ist so überholt vor allen der pasus "sind Fahrer und Halter identisch" das trifft nicht zu.OLG Celle in 2004 leider finde ich den link gerade nicht wieder.

    Hier ...
    Der Betroffene hat den getroffenen Feststellungen zufolge als Fahrer,
    der zugleich Halter eines LKW ist, gegen das aus §§ 30 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO herzuleitende Sonntagsfahrverbot verstoßen. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 StVO liegt erkennbar nicht vor. Die BKatV sieht in deren Anlage unter Lfd. Nr. 119 für das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 Nr. 1 StVO einen Regelsatz von 40,- € vor. Unter Lfd. Nr. 120 der Anlage zur BKatV ist demgegenüber eine Regelgeldbuße in Höhe von 200,- € vorgesehen für denjenigen, der entgegen § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag anordnet oder zulässt. Bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung folgt, dass als Voraussetzung für das erhöhte Bußgeld der Halter eines Fahrzeugs das verbotswidrige Fahren angeordnet oder zugelassen haben muss, mithin eine dritte Person gefahren sein muss, hinsichtlich derer die Anordnung oder das Zulassen des Halters wirkt (so auch Eckhardt, DAR 2000, 181). Die erhöhte Bußgelddrohung soll typischerweise denjenigen treffen, der etwa als Verantwortlicher eines Fuhrunternehmens die Abhängigkeitslage eines Beschäftigten ausnutzt und diesen entgegen dem gesetzlichen Verbot als Fahrer bestimmt. Die nach der BKatV für das Anordnen oder Zulassen vorgesehene erhöhte Geldbuße gilt daher nicht für den fahrenden Halter (Hentschel, 37. Aufl., § 30 StVO Rn. 16 m.w.N.: "Wer selbst fährt, ordnet nicht an"). Das auf der Haltereigenschaft des Betroffenen beruhende Bemessen der Geldbuße erfolgte hiernach rechtsfehlerhaft. Der auf diesem Rechtsfehler beruhende Rechtsfolgenausspruch konnte somit keinen Bestand haben.

    OLG Celle, Beschluss vom 17.05.2004- Aktenzeichen 211 Ss 61/04 (OWi)


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    Sonntagsfahrverbot mit Anhänger (gelöst!) Empty Re: Sonntagsfahrverbot mit Anhänger (gelöst!)

    Beitrag von rekord1971 Do 18 Okt 2012 - 23:41

    Hallo!

    Kaum zu glauben, aber wahr. Ich bin am 07.10., also sonntags, auf der A45 (NRW), mit meinem Doka-D-Max-Lastzug, anhänglich mit leerem 750kg Anhänger, ernsthaft von der Polizei gestoppt worden.

    Zum Glück habe ich ja die Pkw-Zulassung. Da waren sie wieder freundlich. Hat mich ein Schmunzeln und zehn Minuten gekostet.

    Grüße,
    Pablo.
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    Beitrag von Nirwulf Di 29 Jan 2013 - 16:42

    Hallo Info von heute
    Niedersachsen : fahren mit Anhänger (sport/freizeit) ohne Ausnahmegenehmigung erlaubt.
    Brandenburg : nur mit Pkw Zulassung oder Ausnahmegenehmigung
    d.h. es gibt bisher immer noch keine einheitliche Regelung in Deutschland, also gilt immer noch was in einem Beitrag weiter oben geschrieben wurde.
    Quellen die Ministerien der beiden Länder
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    Sonntagsfahrverbot mit Anhänger (gelöst!) Empty Re: Sonntagsfahrverbot mit Anhänger (gelöst!)

    Beitrag von eagle 63 So 5 Jan 2014 - 17:03

    http://www.calmini4x4.de/Umschreibung-LKW-auf-PKW-Ford-Ranger-Doppelkabiner
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    Sonntagsfahrverbot mit Anhänger (gelöst!) Empty Re: Sonntagsfahrverbot mit Anhänger (gelöst!)

    Beitrag von Panzerknacker Mi 26 März 2014 - 22:52

    Guude!

    Ich war die Tage bei der Polizei (Hessen).
    Grund: Am MAX wurde die Stoßstange vorne beschädigt, Verursacher ist abgehauen, wurde von Zeugen gesehen,
    Polizei hat Spuren an deren Fhz. gefunden, ...
    Da habe ich wegen dem Sonntagfahrverbot und Wohnwagen gefragt. Der Beamte sagte auch in Hessen sollte das möglich sein, da es sich um
    private Fahrten handele. Er suchte nach dem Gesetzestext/Verwaltungsverwaltungsvorschrift, fand diese aber nicht. Für ihn wäre das kein
    Problem, andere Kollegen würden das eventuell aber nicht wissen das es da was gibt.


    Heute war ich bei unserem Isuzu-Dealer. Habe ihn wegen Umschlüsselung Pkw und Sonntagsfahrverbot gefragt.
    Er sagte das ist nicht nötig und druckte mir einige Schreiben aus, u.a. das von NRW (Verkehrsministerkonferenz 2007, §30 Abs3 StVO 1.6).
    Jaja, das kenne ich, gilt doch nicht bei uns.
    Dann war da noch ein Schreiben vom Landrat Euskirchen (auch nicht Hessen). Dort wird ein anderer Weg beschritten:
    Die beziehen sich auf einen Beschluss des OLG Celle vom 01.06.1987: Für die Frage, ob es sich um eine Zugmaschine mit Hilfsladefläche oder
    einen Lastkraftwagen im Sinne des Sonntagsfahrverbotes handelt, ist das rechnerische Verhältnis der zul. Gesamtmasse und der Nutzmasse
    entscheidend. Und das ganze unabhängig davon, welche Eintragung in den Kfz-Papieren steht.
    Desweiteren war noch eine eMail vom Regierungspräsidium Kassel (endlich Hessen) und dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie,
    Verkehr und Landesentwicklung dabei. Auch diese beziehen sich auf Zugmaschinen mit Hilfsladeflächen mit dem Verhältnis Nutzlast/Gesamtmasse
    und geben ihren Segen.

    Schnell durchgerechnet und unser MAX liegt mit dem Faktor 0,34 unter dem Maximalwert von 0,4!
    cheers cheers cheers cheers cheers cheers cheers cheers 
    Das Ganze kommt in den MAX und Sonntags wird entspannt mit Wohni gefahren.


    Gruß
    Panzerknacker
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    Sonntagsfahrverbot mit Anhänger (gelöst!) Empty Re: Sonntagsfahrverbot mit Anhänger (gelöst!)

    Beitrag von Nirwulf Sa 4 Jul 2015 - 22:47

    Laut Beitrag in einer Zeitung für Kutschfahrer hat sich jetzt auch Brandenburg im Mai angeschlossen, d.h. Mit Sport und Wohnanhänger ist nun das fahren erlaubt( ohne Ausnahmegenehmigung ).
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    Sonntagsfahrverbot mit Anhänger (gelöst!) Empty Re: Sonntagsfahrverbot mit Anhänger (gelöst!)

    Beitrag von Herms Mi 8 Jul 2015 - 16:27

    MoinMoin, Panzerknacker,

    das wäre es gewesen, zu schön um wahr zu sein, aber ich  hab nen Bekannten, der macht das beruflich (Polizist),
    und der hat mir versichert, dass der Punkt "Zugmaschine" im Schein bzw. Brief stehen muß.

    Der Text den ich im www fand lautet:
    "Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der Zulässigen
    Gesamtmasse beträgt."

    Hier geht es in erster Linie um Schaustellerfahrzeuge.

    Nur das Verhältnis "Gesamtmasse zu Nutzlast" genügt leider nicht, wir sind hier definitiv ein "LKW", und da gilt das
    Sonntagsfahrverbot. Auch mit nem Karton Frischmilch oder ner Kiste Äpfeln wird das nichts, auch nicht mir privat
    geschnittenem Gras oder Heu und ner Kiste Äpfeln nicht, nicht mal wenn ich auf den Hänger zum Schnittgut noch
    ein Motorrad (dann evtl. Sporthänger) drauf stelle, ich hab das Sonntagsfahrverbot zu beachten.

    Alles andere führt zu einer gebührenpflichtigen Verwarnung. Ich hab wirklich alle Varianten versucht, wenn LKW
    drinn steht, dann isses so, lt. Polizeibeamten mit 20 Jahren Diensterfahrung hier im Bundesland Bayern

    Schade...

    Aber wer was anderes sicher weiß, ich bin da sicher gerne aufnahmebereit... ;-)

    Ach so, und "Wohnwagen und Anhänger zu Sport- und Freitzeitzwecken"r sollten überall in D erlaubt sein.

    Gruß
    Bernd

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