von Dynomike Do 1 Jun 2017 - 8:52
Hallo Wicki!
Pickups sind, wie Kleintransporter, in den allermeisten Fällen LKW. Und für diese gilt, egal wie schwer, mit Anhänger dran nach wie vor das Sonntagsfahrverbot. Dies wird von den Bundesländern noch immer unterschiedlich gehandhabt (Freizeit/Gewerbe), aber daran wird ja gerade gearbeitet.
Also: Auch wenn BE im Schein steht, ist das nach wie vor ein N1 oder N1G, also LKW bis 3,5 t.
Das BE beschreibt lediglich den Aufbau.
Schnell noch die Definition der Klasse N :
"Fahrzeuge der Klassen N1, N1G, N2, N2G, N3 und N3G, die vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegt und gebaut sind,
mit mindestens vier Rädern - sowie Fahrzeuge der Klasse N mit besonderer Zweckbestimmung, auch wenn sie nicht für die Güterbeförderung ausgelegt und gebaut sind (s. Richtlinie 2007/46/EG Anhang II in der jeweils gültigen Fassung)
Das G steht für "Geländefahrzeug zur Güterbeförderung oder mit besonderer Zweckbestimmung bis 3,5 t".
Man könnte ein Fahrzeug zur Güterbeförderung auch Lkw nennen.
Wenn er als PKW zugelassen ist, gilt obiges natürlich nicht.
Ich hoffe, hier endlich mal für Klarheit gesorgt zu haben. Dieses Thema hatten wir schon sooo oft.
Gruß, Jörg